Kostenlose Beratung zur Privaten Krankenversicherung (PKV)

Kostenloser Vergleich zur Privaten Krankenversicherung (PKV)

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Private Krankenversicherung (PKV)


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Wissenswertes über die Private Krankenversicherung

Allgemeines

In der Gesetzlichen Krankenversicherung werden Leistungen gestrichen, Beiträge kontinuierlich erhöht. Dieses Szenario wird auch die nächsten Jahre alle gesetzlich Versicherten weiter begleiten. Denn das gesetzliche Krankenversicherungssystem krankt.

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Es leidet an akuter Geldnot. Gestiegenen Ausgaben stehen leider zu wenig Einnahmen gegenüber.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bietet Ihnen die Private Krankenversicherung bessere Leistungen und in vielen Fällen auch niedrigere Monatsbeiträge.

Lassen Sie sich jetzt beraten, ob und wie Sie sich privat krankenversichern können. Fordern Sie Ihren persönlichen Versicherungsvergleich an.

Wer kann sich privat krankenversichern?

Jeder Freiberufler und selbstständig Tätige - unabhängig von seinem Einkommen - hat die Möglichkeit sich für die Private Krankenversicherung zu entscheiden. Für Arbeitnehmer/Angestellte gilt derzeit eine festgesetzte Versicherungspflichtgrenze.

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Diese Grenze in Höhe von € 4.012,50 monatlich muss jedoch über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren überschritten werden, damit ein Wechsel in die Private Krankenversicherung vollzogen werden kann.

Angestellte oder Arbeitnehmer, die über dieser Grenze verdienen, können zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Privaten Krankenversicherung wählen.

Lassen Sie sich jetzt beraten, ob und wie Sie sich privat krankenversichern können. Fordern Sie Ihren persönlichen Versicherungsvergleich an.

Grundlagen für die PKV-Beitragsberechnung

Bei der Berechnung einer Privaten Krankenversicherung spielen vier Faktoren eine Rolle.

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Diese sind:

• Eintrittsalter
• Geschlecht der versicherten Person
• Leistungsumfang der Tarife
• Gesundheitszustand der versicherten Person

Kann ein Kunde beispielsweise aufgrund von Vorerkrankungen nicht zu den tariflichen Gegebenheiten angenommen werden, so gibt es unterschiedliche Möglichkeiten einer Lösung:

• Der Kunde erhält aufgrund seiner Vorerkrankung einen Risikozuschlag und zahlt somit einen höheren Beitrag
• Bestimmte Krankheiten werden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies wird in einem Leistungsausschluss dokumentiert.
• Es kommt kein Vertrag zwischen Kunde und Versicherung zustande.

Versicherungsfall in der PKV

Die Kosten für eine Behandlung werden dem Kunden direkt vom Arzt in Rechnung gestellt. Grundlage für die Erstellung der Rechnungen sind die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Leistungen eines Heilpraktikers werden im Rahmen der Gebührenordnung für Heilpraktiker abgerechnet.

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Grundsätzlich sind dem Versicherer alle Originalunterlagen, wie beispielsweise Honorare, Verordnungen und Rechnungen über medizinische Leistungen, einzureichen.

Bei Zahnersatz wird in der Regel von den Gesellschaften ein Heil- und Kostenplan gefordert, um eine entsprechende Kostenübernahme auch zu gewährleisten.

Für die Auszahlung des Krankenhaustagegeldes benötigt der Versicherer eine vom Krankenhaus ausgestellte Bescheinigung über Diagnose und die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.

Beim Krankentagegeld muss dem Versicherer eine vom behandelten Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.

Beitragsrückerstattung

Im Gegensatz zu der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Sie in der Privaten Krankenversicherung je nach Tarif eine Beitragsrückerstattung.

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In vielen Fällen kann es von Vorteil sein, kleine Rechnungen der Ärzte selber zu zahlen, da eine Rückerstattung sich auf mehrere Monatsbeiträge belaufen kann. Die Beitragsrückerstattung kann also höher sein, als die zu zahlende Rechnung. Ob der von Ihnen gewählte Tarif einen solchen Rückerstattungsanspruch vorsieht, kann den Tarifbeschreibungen Ihres Versicherungstarifs entnommen werden.

Beiträge im Alter

Mit zunehmendem Alter steigt auch die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. 80-jährige Männer benötigen beispielsweise acht mal so hohe Aufwendungen für Arzneimittel wie ein 41-jähriger Mann. Die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen steigen zwischen dem 30. und dem 80. Lebensjahr um das Zehnfache.

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In den nächsten Jahrzehnten wird es weitere Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur geben. Der Anteil der älteren Bevölkerung wird zunehmen, wobei der Anteil junger Menschen sinken wird. Die PKV bereitet sich für diese Entwicklung vor. Denn über 10% der Beiträge zur Privaten Krankenversicherung werden dafür verwendet, Alterungsrückstellungen zu bilden. Das ist gesetzlich festgelegt. Auf diese Weise baut man als privat Versicherter über die Jahre eine Art "Rentenpolster" auf.

Diese "Rente" wird aber nicht bar ausbezahlt, sondern vom Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Die Rückstellungen sind in Ihrem aktuellen Monatsbeitrag, den Sie bezahlen mit eingepreist.

Die gesetzliche Krankenversicherung hingegen bildet keinerlei Rücklagen für Ihre Versichertengemeinschaft.

Die meisten Kunden, die einen Wechsel von der Gesetzlichen in die Private Krankenversicherung vollziehen, sparen Geld und zahlen weniger Monatsbeitrag. Wer den oben erwähnten Alterungsrückstellungen nicht traut, hat die Möglichkeit, diese Beitragsersparnis anzulegen. So ist es Ihnen möglich, genug Geld auf die hohe Kante zu legen, um im Alter die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung zahlen zu können.

Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung

Eine Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

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Selbstständige und Freiberufler, die sich privat krankenversichert haben, besitzen unabhängig von Ihrem Einkommen keine Möglichkeit mehr, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.

Angestellte/Arbeitnehmer bis zum 55. Lebensjahr
Sinkt das Einkommen unter die Beitragsbemessungsgrenze, so besteht automatisch wieder eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt das Einkommen vor Ablauf von 12 Monaten wieder die Beitragsbemessungsgrenze, so besteht nur dann die Möglichkeit in der GKV zu bleiben, wenn in den letzten 5 Jahren bereits mindestens 24 Monate eine Kassenmitgliedschaft bestanden hat.



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